Home
Häusliche Gewalt
Was kann ich tun?
Was ist mit den Kindern?
Erste Schritte
Zivilrecht
Menschenrechte
Aufenthalt der Kinder
> Misshandler muss die Wohnung verlassen
Misshandler muss sich fern halten
Umgangsrecht
Schmerzensgeld, Schadenersatz
Hinweise
Vorbereitung
Strafrecht
Für Angehörige und Helfer
Migrantinnen

Pressemeldungen
Kontaktadressen
Links und Downloads
Spenden
Der Verein
Impressum

Auch Sie können
von häuslicher Gewalt
betroffen sein
 

Misshandler muss die Wohnung

verlassen

In einer akuten Gefährdungssituation können Sie nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, dass Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung vorläufig überlassen wird.

Die Dauer der Überlassung ist abhängig von dem Miet- und Eigentumsverhältnissen der Wohnung.

Wenn Sie die Wohnung auf Dauer nutzen wollen, unterscheiden sich die Möglichkeiten je nachdem, ob Sie

  • mit dem Täter verheiratet sind,
  • in eingetragener Partnerschaft oder
in nichtehelicher Gemeinschaft leben.

Wo?

Anträge beim Familien- oder Amtsgericht

(Hilfe bei Rechtsanwälten, Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt)

Wie?

Sie müssen nachweisen, dass der Partner Sie misshandelt, bedroht, belästigt hat.

Dazu sind Atteste, Zeugen, Aktenzeichen der Anzeige bei Polizei hilfreich.
 
 

Liberare e.V.
PSF 1549
07505 Gera

Tel.: 0365 - 200 549
Fax: 0365 - 200 549


Es gibt Wege
aus der Gewalt
Liberare e. V. Gera