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Misshandler muss die Wohnung
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In einer akuten Gefährdungssituation können Sie nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, dass Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung vorläufig überlassen wird.
Die Dauer der Überlassung ist abhängig von dem Miet- und Eigentumsverhältnissen der Wohnung.
Wenn Sie die Wohnung auf Dauer nutzen wollen, unterscheiden sich die Möglichkeiten je nachdem, ob Sie
- mit dem Täter verheiratet sind,
- in eingetragener Partnerschaft oder
in nichtehelicher Gemeinschaft leben.
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Wo?
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Anträge beim Familien- oder Amtsgericht
(Hilfe bei Rechtsanwälten, Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt) |
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Wie?
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Sie müssen nachweisen, dass der Partner Sie misshandelt, bedroht, belästigt hat.
Dazu sind Atteste, Zeugen, Aktenzeichen der Anzeige bei Polizei hilfreich. |
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